Die Benennung eines Investmentfonds spielt eine wesentliche Rolle bei der Kommunikation seiner Ausrichtung und Ziele an potenzielle Anleger. Insbesondere Begriffe wie "Erneuerbare Energien" und "Nachhaltig" tragen zur Wahrnehmung der Fondsstrategie bei. Diese Analyse untersucht, ob ein Fonds, dessen Name lediglich "Erneuerbare Energien" enthält und nicht explizit auf Nachhaltigkeit verweist, gemäß Artikel 2 Absatz 17 der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) verpflichtet ist, in nachhaltige Anlagen zu investieren.
Die SFDR ist ein zentrales Regelwerk der Europäischen Union, das Transparenzanforderungen für Finanzmarktteilnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte ihrer Investitionen festlegt. Artikel 2 Absatz 17 definiert, was unter einer nachhaltigen Investition zu verstehen ist und legt die Kriterien fest, die ein Fonds erfüllen muss, um als nachhaltig eingestuft zu werden.
Seit 2024 gelten die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Benennung von Fonds. Diese Leitlinien regulieren auch indirekt die Verwendung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe wie "Erneuerbare Energien" im Fondsnamen. Sie stellen sicher, dass die im Namen verwendeten Begriffe mit der tatsächlichen Anlagestrategie des Fonds übereinstimmen und verhindern potenzielles Greenwashing.
Der Fondsname ist ein wichtiges Kommunikationsinstrument, welches Anhaltspunkte über die Ausrichtung des Fonds gibt. Allerdings reicht die alleinige Verwendung bestimmter Begriffe nicht aus, um rechtliche Verpflichtungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit zu begründen. Ein Fonds mit dem Namen "Erneuerbare Energien" muss nicht zwingend in nachhaltige Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 17 SFDR investieren, sofern er dies nicht explizit in seiner Anlagestrategie festlegt.
Gemäß Art. 2 Absatz 17 SFDR ist eine nachhaltige Investition eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die:
Die Bewertung erfolgt anhand von Schlüsselindikatoren wie Ressourceneffizienz, Abfallerzeugung oder Treibhausgasemissionen. Ein Fonds muss diese Kriterien erfüllen, um als nachhaltig eingestuft zu werden.
Die ESMA-Leitlinien von 2024 ergänzen die SFDR-Anforderungen, indem sie spezifische Vorgaben für Fonds machen, die nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Namen tragen. Für Fonds, die den Begriff "Erneuerbare Energien" verwenden, gelten folgende Anforderungen:
Diese Anforderungen stellen sicher, dass der Fokus auf erneuerbaren Energien nicht nur im Namen, sondern auch in der tatsächlichen Anlagestrategie verankert ist.
Der Fonds Quadoro Erneuerbare Energien Europa (QEEE) dient als exemplarisches Beispiel. Trotz des Namens ohne das Wort "Nachhaltig" erfüllt er die Anforderungen eines Artikel-9-Fonds (Impact-Fonds), da er explizit nachhaltige Investitionsziele verfolgt und diese in seiner Anlagestrategie dokumentiert. Dies zeigt, dass die tatsächliche Anlagestrategie maßgeblich für die Einordnung als nachhaltig ist, unabhängig vom Fondsnamen.
Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, ihre Methodik zur Bewertung von Nachhaltigkeitskriterien offen zu legen. Dies beinhaltet detaillierte Informationen über die Anlagestrategie, die Nachhaltigkeitsziele und die angewandten Bewertungskennzahlen. Ein Fonds, der den Fokus auf erneuerbare Energien legt, muss klar darlegen, wie diese Investitionen zu den definierten Umweltzielen beitragen und welche konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit ergriffen werden.
Greenwashing, also die irreführende Darstellung der Nachhaltigkeitsmerkmale eines Fonds, ist ein ernstzunehmendes Problem. Fonds, die nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Namen verwenden, müssen sicherstellen, dass ihre Anlagestrategie diesen Begriffen entspricht und nicht nur oberflächlich damit werben. Die SFDR und die ESMA-Leitlinien setzen klare Maßstäbe, um sicherzustellen, dass die Darstellung der Nachhaltigkeit eines Fonds transparent und nachvollziehbar ist.
Ein Fonds, der den Begriff "Erneuerbare Energien" im Namen führt, muss, um den ESMA-Leitlinien zu entsprechen, sicherstellen, dass mindestens 80% seiner Investitionen den nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie entsprechen. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der Anlagen des Fonds in Projekte oder Unternehmen fließen muss, die erneuerbare Energien fördern und gleichzeitig spezifische Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Fonds, die sich auf erneuerbare Energien konzentrieren, müssen zusätzlich die Mindestausschlusskriterien gemäß den Climate Transition Benchmarks (CTB) oder den Paris-Aligned Benchmarks (PAB) einhalten. Diese Benchmarks dienen als Leitfaden, um sicherzustellen, dass die Investitionen nicht nur erneuerbar, sondern auch klimafreundlich und im Einklang mit den Zielen des Pariser Abkommens stehen.
Die Anlagestrategie eines Fonds muss klar dokumentiert und regelmäßig überprüft werden, um die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien sicherzustellen. Die Dokumentation sollte detaillierte Informationen über die Auswahlkriterien der Anlagen, die Bewertungsmethoden und die Überwachung der Investitionen enthalten. Finanzmarktteilnehmer müssen zudem sicherstellen, dass alle Angaben in ihren Offenlegungen der SFDR entsprechen und keine irreführenden Informationen enthalten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der alleinige Gebrauch des Begriffs "Erneuerbare Energien" im Fondsnamen nicht automatisch eine Verpflichtung zur nachhaltigen Investition gemäß Art. 2 Abs. 17 SFDR begründet. Allerdings unterliegen Fonds, die solche umweltbezogenen Begriffe im Namen führen, den strengen ESMA-Leitlinien, die eine hohe Übereinstimmung ihrer Investitionen mit den definierten Nachhaltigkeitskriterien verlangen. Es ist daher unerlässlich, dass die Anlagestrategie des Fonds klar definiert und dokumentiert ist, um den regulatorischen Anforderungen zu entsprechen und die Nachhaltigkeitsziele transparent zu kommunizieren.
Ein Fondsname, der den Begriff "Erneuerbare Energien" enthält, impliziert eine Fokussierung auf umweltfreundliche Investitionen, verpflichtet jedoch nicht automatisch zu nachhaltigen Investitionen im Sinne der Art. 2 Absatz 17 SFDR. Dennoch sind Fondsanbieter angehalten, ihre Anlagestrategien klar zu definieren und die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten, insbesondere im Lichte der ESMA-Leitlinien von 2024. Transparenz und umfassende Offenlegung sind dabei entscheidend, um den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden und das Vertrauen der Anleger zu sichern.