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Gesetzliche Fristen bei Änderung eines Fondsnamens in Deutschland

Detaillierte Anleitung für die Namensänderung von offenen Publikumsfonds

financial institution building

Wichtige Erkenntnisse

  • BaFin-Genehmigung ist unerlässlich: Jede Namensänderung eines offenen Publikumsfonds muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden.
  • Fristen beachten: Die BaFin hat eine Frist von vier Wochen zur Prüfung des Antrags, und Anleger müssen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung informiert werden.
  • ESMA-Leitlinien einhalten: Bei der Namensgebung müssen die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) berücksichtigt werden, insbesondere bei ESG-bezogenen Namen.

Gesetzliche Grundlagen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Verwaltung von Investmentfonds in Deutschland. Insbesondere regeln bestimmte Paragraphen die Änderung von Fondsnamen und die damit verbundenen Verfahren.

  • § 97 KAGB: Änderung der Anlagebedingungen, einschließlich der Namensänderung, bedarf der Genehmigung durch die BaFin.
  • § 163 KAGB: Spezifische Regelungen für genehmigungspflichtige Änderungen bei Publikumsfonds.
  • § 165 KAGB: Bekanntmachungspflichten und Informationsfristen gegenüber den Anlegern.
  • §§ 285-292 KAGB: Regelungen, die auf OGAW-Sondervermögen angewendet werden und somit auch offene Publikumsfonds betreffen.

EU-Richtlinien

Die europäischen Richtlinien, insbesondere die OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) und die Richtlinie (EU) 2024/927, wurden in deutsches Recht umgesetzt und beeinflussen die Verfahren bei der Namensänderung von Fonds.

  • OGAW-Richtlinie: Stellt Transparenz- und Informationspflichten sicher, die bei Änderungen der Anlagebedingungen beachtet werden müssen.
  • Richtlinie (EU) 2024/927: Regelt spezifische Anforderungen an Fondsnamen und deren Veränderung.

Schritte zur Änderung des Fondsnamens

1. Antragstellung bei der BaFin

Die Änderung des Fondsnamens stellt eine Modifikation der Anlagebedingungen dar und muss daher gemäß § 97 KAGB durch die BaFin genehmigt werden. Der Prozess umfasst folgende Schritte:

  1. Einreichung des Antrags: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) reicht den Antrag zur Namensänderung bei der BaFin ein.
  2. Prüfung durch die BaFin: Die BaFin prüft den Antrag auf Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und der ESMA-Leitlinien.

2. Bearbeitungsfrist der BaFin

Die BaFin ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags über die Genehmigung zu entscheiden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Genehmigung als erteilt („Genehmigungsfiktion“). Sollte die BaFin die Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Ablehnung ebenfalls innerhalb dieser Frist mitgeteilt.

3. Bekanntmachung der Änderung

Nach der Genehmigung der Namensänderung durch die BaFin muss die KVG die Änderung offiziell bekanntmachen:

  • Veröffentlichung im Bundesanzeiger: Die Änderung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht, einem offiziellen Bekanntmachungsorgan.
  • Online-Veröffentlichung: Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung auf der Website des Fonds, um eine breite Anlegerinformation zu gewährleisten.

4. Informationspflichten gegenüber den Anlegern

Die Anleger müssen über die Namensänderung und deren Auswirkungen informiert werden. Dies umfasst:

  • Inhalt der Information: Erklärung der Namensänderung, Gründe dafür und mögliche Auswirkungen auf die Anteile der Anleger.
  • Veröffentlichungsfrist: Die Information muss mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Namensänderung erfolgen.
  • Rückgaberecht der Anleger: Während der Informationsfrist haben Anleger das Recht, ihre Fondsanteile zurückzugeben.

5. Einhaltung der ESMA-Leitlinien

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat Leitlinien zur Benennung von Fonds veröffentlicht, die insbesondere bei ESG-bezogenen Namen berücksichtigt werden müssen:

  • Klarheit und Präzision: Fondsnamen müssen eindeutig und präzise sein, um keine falschen Erwartungen zu wecken.
  • Vermeidung irreführender Begriffe: Namen dürfen keine irreführenden oder missverständlichen Informationen über die Fondsstrategie geben.
  • Nachhaltigkeitsbezogene Namen: Bei ESG-bezogenen Namen gibt es zusätzliche Anforderungen und Übergangsfristen.

6. Umsetzung der EU-Richtlinien

Mit dem in Kraft getretenen Fondsmarktstärkungsgesetz am 5. August 2024 wurden die EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Dies betrifft besonders die Anforderungen an Fondsnamen und deren Änderung, einschließlich der Berücksichtigung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe.


Zeitliche Fristen im Überblick

Schritt Gesetzliche Grundlage Frist
Antragstellung bei der BaFin § 97 KAGB Keine feste Frist, abhängig von der Komplexität
Prüfung durch die BaFin § 97 Abs. 2 KAGB 4 Wochen ab Antragseinreichung
Bekanntmachung der Änderung § 165 KAGB Sofort nach Genehmigung
Informationsfrist für Anleger § 165 Abs. 2 KAGB Mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten
Übergangsfrist für ESG-Namen ESMA-Leitlinien 6 Monate nach Anwendungsdatum der Leitlinien

Besondere Bestimmungen und Zusätzliche Anforderungen

ESG-bezogene Namen

Seit der Implementierung der ESMA-Leitlinien im Jahr 2024 gelten für nachhaltigkeitsbezogene Fondsnamen besondere Anforderungen:

  • Transparenz über Nachhaltigkeitsziele: Der Fondsname muss die nachhaltigen Ziele klar widerspiegeln.
  • Übergangsfrist: Bestehende Fonds haben eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um den neuen Leitlinien zu entsprechen.
  • Vermeidung von Greenwashing: Die Namen dürfen nicht irreführend sein oder einen nicht vorhandenen Nachhaltigkeitsfokus implizieren.

Rückgaberecht der Anleger

Während der Informationsfrist über die Namensänderung haben Anleger das Recht, ihre Fondsanteile zurückzugeben. Dieses Rückgaberecht dient dem Schutz der Anleger und stellt sicher, dass sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Veröffentlichungserfordernisse

Die KVG ist verpflichtet, die Namensänderung in den vorgesehenen Publikationsorganen zu veröffentlichen:

  • Bundesanzeiger: Offizielle Bekanntmachungen werden hier veröffentlicht.
  • Elektronische Informationsmedien: Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung auf der Website des Fonds und anderen elektronischen Plattformen.

Zusammenfassung

Die Änderung des Fondsnamens eines offenen Publikumsfonds in Deutschland ist ein komplexer Prozess, der strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Der Prozess umfasst die Antragstellung bei der BaFin, deren genehmigung innerhalb von vier Wochen, die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Änderung sowie die umfassende Information der Anleger mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung. Zusätzlich müssen die ESMA-Leitlinien beachtet werden, insbesondere bei nachhaltigkeitsbezogenen Namen, um Transparenz und Klarheit zu gewährleisten. Ein Rückgaberecht der Anleger während der Informationsfrist stellt sicher, dass Investoren fundierte Entscheidungen treffen können.


Referenzen

Diese Informationen basieren auf den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und den bereitgestellten Quellen.


Last updated January 19, 2025
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