Die Abkürzung "GWG" steht für "Geringwertige Wirtschaftsgüter". Im unternehmerischen Alltag sind dies Anschaffungen wie Büromöbel, Werkzeuge oder Computerzubehör. Die "GWG-Grenze" ist ein steuerrechtlicher Schwellenwert, der bestimmt, bis zu welchen Anschaffungs- oder Herstellungskosten diese Güter vereinfacht abgeschrieben werden können. Diese Regelung ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da sie die Buchhaltung vereinfacht und Liquiditätsvorteile bringen kann.
Die GWG-Grenze ist ein zentraler Begriff im Steuerrecht vieler Länder, darunter Deutschland und Österreich. Sie definiert, bis zu welchem Wert angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter erleichterten Bedingungen abgeschrieben werden dürfen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind. Das bedeutet, sie können unabhängig von anderen Geräten oder Anlagen ihre Funktion erfüllen. Typische Beispiele sind:
Software kann unter bestimmten Umständen ebenfalls als GWG behandelt werden, insbesondere Standardsoftware, wenn die Anschaffungskosten die jeweilige Grenze nicht übersteigen.
Der Hauptvorteil der GWG-Regelung liegt in der Möglichkeit der Sofortabschreibung. Anstatt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die mehrjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen, können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies führt zu:
Diese Regelungen sind besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Selbstständige attraktiv, da sie oft über begrenzte administrative Ressourcen verfügen.
Die spezifischen GWG-Grenzen und die damit verbundenen Regelungen unterscheiden sich zwischen Deutschland und Österreich. Für das Jahr 2025 gelten folgende Bestimmungen:
Symbolbild: Die GWG-Regelungen erleichtern die buchhalterische Erfassung von Betriebsmitteln.
In Deutschland beträgt die GWG-Grenze für die Sofortabschreibung seit dem 1. Januar 2018 unverändert 800 Euro netto. Diese Regelung ist in § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verankert.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass sie in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden, das den Tag der Anschaffung/Herstellung und die Kosten enthält (außer bei Kosten bis 250 Euro).
Alternativ zur Sofortabschreibung für Güter über 250 Euro bis 800 Euro können Unternehmen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro bis maximal 1.000 Euro netto die sogenannte Sammelposten-Regelung (§ 6 Abs. 2a EStG) wählen. Alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter dieser Wertkategorie werden in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre linear abgeschrieben (20 % pro Jahr). Die Bildung eines Sammelpostens ist ein Wahlrecht, das für alle in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter dieser Wertspanne einheitlich ausgeübt werden muss. Ein späterer Wechsel zur Sofortabschreibung für diese Güter ist nicht möglich, und umgekehrt.
Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 250 Euro netto besteht eine Vereinfachungsregel. Diese können sofort als Betriebsausgaben verbucht werden, ohne dass sie als GWG klassifiziert oder in einem gesonderten Verzeichnis geführt werden müssen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand für Kleinstanschaffungen erheblich.
Wirtschaftsgüter, die als GWG sofort abgeschrieben werden und deren Wert 250 Euro übersteigt (bis 800 Euro), müssen in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden. Dieses Verzeichnis muss den Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder den an deren Stelle tretenden Wert) enthalten. Für den Sammelposten ist kein gesondertes Verzeichnis der einzelnen Wirtschaftsgüter erforderlich, es genügt die buchmäßige Erfassung des Postens selbst.
In Österreich wurde die GWG-Grenze mit Wirkung zum 1. Jänner 2023 von zuvor 800 Euro auf 1.000 Euro netto angehoben. Diese Grenze gilt auch für das Jahr 2025 unverändert.
Anschaffungen, deren Kosten diesen Nettowert von 1.000 Euro nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Eine Sammelposten-Regelung vergleichbar mit der deutschen gibt es in Österreich für GWG in dieser Form nicht; die Sofortabschreibung ist die primäre Vereinfachung. Auch hier müssen die allgemeinen buchhalterischen Grundsätze der Aufzeichnung beachtet werden.
Die GWG-Grenzen (sowohl in Deutschland als auch in Österreich) beziehen sich grundsätzlich auf die Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also den Preis ohne Umsatzsteuer. Dies gilt für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, oder bestimmte Branchen wie Ärzte), sind die Bruttokosten (inklusive Umsatzsteuer) maßgeblich für die Einhaltung der GWG-Grenze.
Die GWG-Regelungen in Deutschland und Österreich weisen einige Gemeinsamkeiten, aber auch wichtige Unterschiede auf. Der folgende Radar-Chart visualisiert einige Kernaspekte im Vergleich, basierend auf einer qualitativen Einschätzung (höherer Wert = tendenziell vorteilhafter/ausgeprägter aus Unternehmersicht, Skala 1-10 für qualitative Aspekte). Die Werte für die Grenzen sind die tatsächlichen Euro-Beträge.
Interpretation des Charts: Österreich bietet eine höhere Grenze für die direkte Sofortabschreibung. Deutschland bietet mehr Flexibilität durch die Option des Sammelpostens, was jedoch mit einem potenziell etwas höheren Verwaltungsaufwand und spezifischeren Verzeichnispflichten einhergehen kann. Beide Länder machen Kleinstinvestitionen steuerlich attraktiv.
Die korrekte Anwendung der GWG-Vorschriften bietet Unternehmen signifikante Vorteile, die über die reine Steuerersparnis hinausgehen können.
Der offensichtlichste Vorteil ist die Möglichkeit, die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend zu machen. Dies mindert den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens im Jahr der Anschaffung direkt. Im Vergleich zur Verteilung der Kosten über mehrere Jahre (planmäßige Abschreibung) führt dies zu einer früheren Steuerentlastung.
Durch die frühere Steuerersparnis verbleibt mehr Liquidität im Unternehmen, die für andere Investitionen, zur Schuldentilgung oder zur Stärkung der finanziellen Reserven genutzt werden kann. In Jahren mit hohem Gewinn kann die gezielte Anschaffung von GWG helfen, die Steuerlast zu senken und das Jahresergebnis positiv zu beeinflussen (Gewinnglättung).
Die GWG-Regelungen reduzieren den administrativen Aufwand erheblich. Anstatt für jedes kleine Wirtschaftsgut einen eigenen Abschreibungsplan über Jahre hinweg zu führen und zu überwachen, können diese Posten vereinfacht behandelt werden. Dies spart Zeit und Ressourcen in der Buchhaltung und Anlagenverwaltung, insbesondere für Unternehmen mit vielen kleineren Anschaffungen.
Die Entscheidung, wie ein angeschafftes Wirtschaftsgut steuerlich behandelt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere den Anschaffungskosten und den spezifischen Regelungen des jeweiligen Landes. Die folgende Mindmap illustriert den vereinfachten Entscheidungsprozess für Deutschland und Österreich:
Hinweis: Diese Mindmap stellt eine vereinfachte Übersicht dar. Im Einzelfall können weitere Aspekte relevant sein. Eine steuerliche Beratung wird empfohlen.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Grenzwerte und Behandlungsmöglichkeiten für Geringwertige Wirtschaftsgüter in Deutschland und Österreich zusammen:
Merkmal | Deutschland | Österreich |
---|---|---|
GWG-Grenze (Sofortabschreibung) | 800 € (Netto) | 1.000 € (Netto) |
Bagatellgrenze (Vereinfachung) | Bis 250 € (Netto): Sofortiger Aufwand, kein gesondertes Verzeichnis erforderlich. | Keine explizite separate Bagatellgrenze unterhalb der GWG-Grenze; die 1.000 €-Grenze gilt allgemein. |
Sammelposten ("Poolabschreibung") | Für Wirtschaftsgüter mit Kosten von > 250 € bis 1.000 € (Netto) möglich. Abschreibung über 5 Jahre (20% p.a.). Einheitliches Wahlrecht pro Wirtschaftsjahr. | Nicht als direkte Alternative zur GWG-Sofortabschreibung in dieser Form vorgesehen. |
Aufzeichnungspflicht (speziell für GWG) | Ja, für GWG mit Kosten > 250 € bis 800 € bei Wahl der Sofortabschreibung ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen. Für Sammelposten nicht. | Allgemeine buchhalterische Aufzeichnungspflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. |
Gültigkeit der aktuellen Grenze | Seit 01.01.2018 unverändert. | Seit 01.01.2023. |
Maßgeblicher Wert | Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten (wenn vorsteuerabzugsberechtigt), sonst Brutto. | Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten (wenn vorsteuerabzugsberechtigt), sonst Brutto. |
Es ist wichtig zu beachten, dass die Wahl der Abschreibungsmethode (z.B. Sofortabschreibung vs. Sammelposten in Deutschland) strategische Überlegungen erfordert und die steuerliche Situation des Unternehmens beeinflussen kann.
Obwohl im Kontext Ihrer Anfrage "GWG-Grenze" höchstwahrscheinlich auf Geringwertige Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinne abzielt, kann die Abkürzung "GWG" auch andere Bedeutungen haben. Hier einige Beispiele:
Für die steuerliche Betrachtung im unternehmerischen Kontext ist jedoch die Bedeutung als Geringwertige Wirtschaftsgüter entscheidend.