Die Pauschalbesteuerung von Sachbezügen nach §37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bietet Unternehmen, insbesondere GmbHs, eine attraktive Möglichkeit, ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zusätzlich zum regulären Gehalt nicht-monetäre Leistungen zukommen zu lassen. Diese Regelung ist auf betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke ausgelegt, die nicht in Geld bestehen. Sie ermöglicht es, bis zu 10.000 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr pauschal zu versteuern.
Die Anwendung des §37b EStG setzt voraus, dass die Zuwendung eine echte Sachleistung darstellt und nicht in Geld geleistet wird. Dies bedeutet, dass weder Bargeld noch in Geld umtauschbare Zuwendungen wie inländische gesetzliche Zahlungsmittel oder frei konvertible ausländische Zahlungsmittel als Sachbezug qualifiziert werden können. Selbst nachträgliche Kostenerstattungen fallen nicht unter diese Regelung; das Unternehmen muss die Sachleistung direkt erwerben und dem Geschäftsführer zur Verfügung stellen.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen müssen. Eine Gehaltsumwandlung in Sachbezüge, die unter §37b EStG pauschaliert werden sollen, ist nicht zulässig. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung ist eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Gewährung der Zusatzleistung im Dienstvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss erforderlich, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, die Einkommensteuer auf diese Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu übernehmen. Diese Pauschalierung ist für den Empfänger (den Geschäftsführer) oft vorteilhaft, da die Zuwendung nicht auf dessen persönlichen Einkommensteuersatz angerechnet wird. Die Höchstgrenze für die pauschale Besteuerung beträgt 10.000 Euro brutto pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag aller pauschal versteuerten Sachzuwendungen an eine Person innerhalb eines Jahres.
Obwohl die Sachbezüge pauschal versteuert werden können, sind sie grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und somit sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Arbeitgeber zusätzlich entrichtet werden. Die Pauschalbesteuerung führt also nicht zu einer Sozialversicherungsfreiheit der Sachbezüge.
Ein pauschal besteuerter Sachbezug muss als Sachleistung und nicht als Geldleistung erbracht werden. Hier sind verschiedene zulässige Formen aufgeführt, wie solche Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer gestaltet werden können:
Gutscheine für bestimmte Waren oder Dienstleistungen sind eine gängige Form von Sachzuwendungen. Dazu gehören Tankgutscheine, Kinogutscheine oder Warenwertgutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Es ist entscheidend, dass der Gutschein an eine Sachleistung gebunden ist und nicht gegen Bargeld eingelöst werden kann.
Prepaid-Kreditkarten, die ausschließlich für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können und auf eine bestimmte Region oder bestimmte Vertragspartner begrenzt sind, können ebenfalls als Sachbezug gelten, sofern sie nicht als Barlohn qualifiziert werden.
Präsentkörbe oder Gutscheine für bestimmte Produkte sind beliebte Sachbezüge.
Unternehmen können ihren Gesellschafter-Geschäftsführern als Sachzuwendungen größere Geschenke zukommen lassen, die den Wert der geringfügigen Aufmerksamkeiten von 60 Euro überschreiten. Beispiele hierfür sind Reisen oder teurere Gegenstände wie Uhren oder Elektronikartikel. Solche Sachzuwendungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Anlagegold und Sammlermünzen gelten steuerlich nicht als Zahlungsmittel und können daher als Sachzuwendung nach §37b EStG gewährt werden. Dies bietet einen deutlichen Netto-Vorteil für den Empfänger, da die Lohnsteuer pauschaliert und somit effektiv gespart werden kann und je nach Bruttoverdienst auch Sozialabgaben optimiert werden.
Dieses Video beleuchtet, wie Sachzuwendungen in Gold genutzt werden können, um Steuern zu sparen, ein relevantes Thema für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Das Video "30% Steuern sparen durch Sachzuwendungen in Gold (für Mitarbeiter + GmbH-Geschäftsführer)" von KASPERS STEUERBERATER, hochgeladen vor zwei Jahren, ist äußerst relevant für das Verständnis der Pauschalbesteuerung nach §37b EStG, insbesondere im Kontext von Gesellschafter-Geschäftsführern. Es geht detailliert darauf ein, wie Anlagegold und Sammlermünzen als Sachbezug genutzt werden können, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Dies ist besonders interessant, da Gold nicht als Zahlungsmittel, sondern als Sachwert gilt und somit die strikten Anforderungen des §37b EStG erfüllt, keine Geldleistung zu sein. Das Video erklärt, wie diese Form der Zuwendung zu einer effektiven Steuerersparnis von 30 % führen kann, indem die Lohnsteuer pauschaliert wird. Es verdeutlicht die praktische Anwendung dieser spezifischen Sachzuwendung und unterstreicht die Bedeutung der nicht-monetären Natur des Sachbezugs, was eine Kernvoraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist. Die Information ist besonders wertvoll, da sie eine konkrete und oft übersehene Möglichkeit zur steueroptimierten Vermögensbildung für GmbH-Geschäftsführer aufzeigt.
Leistungen des Arbeitgebers, die der Weiterbildung, Gesundheitsförderung oder Kinderbetreuung dienen (z.B. Kita-Gebühren), können ebenfalls steuerbegünstigt als Sachbezug gewährt werden. Auch Rabatte auf eigene Waren und Dienstleistungen sind möglich, wenn ein Unternehmen selbst Waren herstellt oder Dienstleistungen erbringt, mit einem Rabatt von 4 % des üblichen Marktpreises.
Obwohl Essenszuschüsse oder Dienstwagen in der Regel eigenen Pauschalierungsregelungen unterliegen (§40 EStG), können betriebseigene Kantinen oder Catering-Services, die kostengünstige Verpflegung vor Ort ermöglichen, als pauschal besteuerte Sachbezüge behandelt werden.
Es ist wichtig, Sachbezüge nach §37b EStG von anderen steuerfreien oder pauschal besteuerten Leistungen abzugrenzen. Sachbezüge, die bereits einer anderen Pauschalversteuerung unterliegen (z.B. Firmenwagenbesteuerung, Mahlzeiten zum Sachbezugswert nach §40 EStG), können nicht zusätzlich unter §37b EStG pauschaliert werden. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (§8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bleibt jedoch zusätzlich zur Pauschalierung nach §37b EStG anwendbar.
Um die Bandbreite der Möglichkeiten zu visualisieren und ihre Anwendung für Gesellschafter-Geschäftsführer zu bewerten, dient die folgende Tabelle als Überblick:
Sachbezugsart | Beschreibung | Anwendung für Gesellschafter-Geschäftsführer | Steuerliche Hinweise |
---|---|---|---|
Gutscheine | Für spezifische Waren/Dienstleistungen, nicht bar einlösbar. | Flexibel einsetzbar für diverse Bedürfnisse (Tank, Handel, Freizeit). | Pauschalierbar bis 10.000€, wenn zusätzlich und nicht bar. |
Materielle Geschenke | Wertgegenstände wie Uhren, Elektronik, Reisen über 60€ Wert. | Direkte Wertzuwendung als Anerkennung oder Incentive. | Pauschalierbar bis 10.000€, wenn zusätzlich und kein Geldfluss. |
Anlagegold/Sammlermünzen | Physisches Gold, das nicht als Zahlungsmittel gilt. | Langfristige Wertanlage mit steuerlichen Vorteilen. | Pauschalierbar bis 10.000€, attraktiver Netto-Vorteil. |
Förderleistungen | Zuschüsse für Weiterbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung. | Individuelle Förderung des Geschäftsführers und Familie. | Bestimmte Leistungen können zusätzlich steuerfrei sein oder pauschaliert werden. |
Mahlzeiten | Kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten in betriebseigenen Einrichtungen. | Tägliche Verpflegung am Arbeitsplatz. | Unterliegt oft eigenen Pauschalierungsregelungen, kann aber auch unter §37b fallen. |
Die Nutzung des §37b EStG ist für Gesellschafter-Geschäftsführer von strategischer Bedeutung, da sie eine Möglichkeit bietet, steueroptimierte Zusatzleistungen zu erhalten, die über das reguläre Gehalt hinausgehen. Dies kann zur Attraktivität der Vergütung beitragen, ohne die Liquidität des Unternehmens durch Barzahlungen zu belasten oder hohe individuelle Steuerlasten auszulösen.
Ein wesentlicher Vorteil der Pauschalbesteuerung ist die Steuervereinfachung. Statt die Zuwendung nach dem individuellen Steuersatz des Geschäftsführers zu versteuern, der bis zu 45 % betragen kann, übernimmt das Unternehmen eine pauschale Lohnsteuer von 30 %. Dies führt zu einem höheren Netto-Vorteil für den Empfänger. Zudem bietet es eine flexible Möglichkeit, Anerkennung und Motivation auszudrücken, ohne die Gehaltsstrukturen komplex zu verändern.
Die folgende Mindmap visualisiert die verschiedenen Kategorien und Unterkategorien von Sachbezügen, die an Gesellschafter-Geschäftsführer über §37b EStG zur Verfügung gestellt werden können. Sie verdeutlicht die Vielfalt der Optionen und die Kernanforderungen.
Das folgende Radar-Diagramm bietet eine subjektive Einschätzung der verschiedenen Sachbezugsarten basierend auf Kriterien wie Flexibilität, Verwaltungsaufwand, Beliebtheit, steuerlichem Vorteil und potenzieller Komplexität. Es soll als Orientierung dienen, welche Optionen für Gesellschafter-Geschäftsführer besonders attraktiv sein könnten.
Das Radar-Diagramm vergleicht verschiedene Sachbezugsarten hinsichtlich ihrer Praktikabilität und Attraktivität. "Flexibilität" bewertet, wie breit die Einsatzmöglichkeiten sind. "Verwaltungsaufwand" spiegelt den bürokratischen Aufwand wider. "Beliebtheit" schätzt ein, wie attraktiv der Sachbezug für den Empfänger ist. "Steuerlicher Vorteil" bewertet die Nettoersparnis. "Komplexität" gibt Auskunft über die rechtliche und buchhalterische Herausforderung der Umsetzung. Es wird deutlich, dass Gutscheine eine hohe Beliebtheit und Flexibilität bei moderatem Aufwand bieten, während Gold einen sehr hohen steuerlichen Vorteil mit sich bringen kann, aber potenziell komplexer in der Handhabung sein mag.
Die Pauschalbesteuerung von Sachbezügen nach §37b EStG stellt eine flexible und steuerlich vorteilhafte Möglichkeit dar, Gesellschafter-Geschäftsführern zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen. Die strikte Einhaltung der nicht-monetären Natur der Zuwendungen, die Gewährung zusätzlich zum regulären Lohn und die Beachtung der Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Jahr sind dabei essenziell. Durch die Wahl geeigneter Sachbezugsarten, wie Gutscheine, materielle Geschenke oder sogar Anlagegold, können Unternehmen ihren Geschäftsführern attraktive Anreize bieten, während gleichzeitig die steuerliche Belastung optimiert wird. Es ist jedoch ratsam, bei der Umsetzung stets fachkundige steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um individuelle Besonderheiten und die korrekte Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.