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Optimale Umsatzsteuerliche Aufteilung in Hotels: Schwimmbad, Frühstück und Inklusivleistungen

Strategien zur umsatzsteuerlichen Gliederung bei Pauschalangeboten mit dem Ziel einer minimierten 19%-Besteuerung

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Wesentliche Einblicke zur Umsatzsteueraufteilung

  • Gesetzliches Aufteilungsgebot: In Deutschland unterliegen Beherbergungsleistungen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, während viele Nebenleistungen, wie Frühstück oder die Nutzung von Parkplätzen, dem regulären Satz von 19% unterliegen. Eine Aufteilung des Gesamtpreises ist daher zwingend erforderlich, auch bei Pauschalangeboten.
  • Herausforderung der Zurechnung: Die Schwierigkeit liegt darin, den Anteil der 19%-Leistungen realistisch, aber möglichst gering zu halten, da das Frühstück und andere Zusatzleistungen oft nicht gesondert bepreist werden. Schätzungen sind zulässig, müssen aber nachvollziehbar sein.
  • EuGH-Rechtsprechung und die Zukunft des Aufteilungsgebots: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das deutsche Aufteilungsgebot dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt. Ein potenzielles Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Handhabung von Leistungsbündeln haben und möglicherweise das Ende des Aufteilungsgebots bedeuten.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Hotelleistungen, insbesondere bei Pauschalangeboten, die Übernachtung, Frühstück und die Nutzung von Annehmlichkeiten wie einem Schwimmbad umfassen, stellt Hoteliers vor komplexe Herausforderungen. Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) schreibt ein striktes Aufteilungsgebot vor, wonach die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt, während viele andere Leistungen, selbst wenn sie als "inklusive" beworben werden, mit dem regulären Steuersatz von 19% zu versteuern sind. Ziel ist es, eine sinnvolle und gesetzeskonforme Aufteilung zu finden, die den 19%-Anteil realistisch abbildet, aber gleichzeitig optimiert, um die Steuerlast zu minimieren. Die aktuelle Rechtsprechung und anhängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deuten auf mögliche Änderungen in der Zukunft hin, die die derzeitige Praxis grundlegend beeinflussen könnten.


Das Umsatzsteuerliche Dilemma im Hotelgewerbe

Warum eine Aufteilung notwendig ist

Seit dem 1. Januar 2010 wurde der Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen in Deutschland von 19% auf 7% gesenkt. Diese Begünstigung betrifft jedoch explizit nur die kurzfristige Beherbergung, also die reine Zimmervermietung. Alle anderen Leistungen, die über die reine Übernachtung hinausgehen und nicht als "regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen" im Sinne des Gesetzes gelten, unterliegen weiterhin dem vollen Steuersatz von 19%. Dazu gehören typischerweise das Frühstück, Halb- oder Vollpension, die Nutzung von Parkplätzen, WLAN, Telefonnutzung oder auch der Zugang zu Wellnessbereichen wie Saunen und Schwimmbädern.

Das bedeutet, dass ein Hotelier, der beispielsweise ein Pauschalangebot für Übernachtung mit Frühstück und Schwimmbadnutzung anbietet, den Gesamtpreis der Leistung in seine einzelnen Bestandteile aufteilen muss. Eine pauschale Abrechnung in einer Summe ist nicht zulässig, wenn unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind. Die genaue Ermittlung der Anteile ist dabei entscheidend, um die Umsatzsteuer korrekt abzuführen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug für Geschäftsreisende zu gewährleisten.

Bestandteile des Aufteilungsgebots

Das Aufteilungsgebot ist im § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG verankert. Es besagt, dass der ermäßigte Steuersatz nur für die eigentliche Beherbergungsleistung gilt. Alle anderen Leistungen, die nicht direkt zur Vermietung gehören, müssen separat betrachtet und mit dem Regelsteuersatz von 19% belegt werden. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und Diskussionen mit den Finanzbehörden.

Was gehört zum ermäßigten Steuersatz (7%)?

  • Die reine Überlassung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung.
  • Regelmäßig damit verbundene Nebenleistungen, die untrennbar mit der Übernachtung verbunden sind, wie z.B. die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, Reinigung der Zimmer, Strom, Heizung, Wasser und übliche Rezeptionsdienste.
  • Eintrittsgebühren für ein hoteleigenes Schwimmbad oder die Verabreichung von Heilbädern unterlagen auch vor 2010 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Dies könnte auch weiterhin gelten, sofern es sich um eine begünstigte Leistung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG handelt.

Was unterliegt dem Regelsteuersatz (19%)?

  • Frühstück und andere Verpflegungsleistungen: Dies ist der häufigste Fall und unterliegt dem 19%-Satz, selbst wenn es im Pauschalpreis enthalten ist.
  • Getränke: Unabhängig davon, ob sie zum Frühstück oder anderen Mahlzeiten gereicht werden, unterliegen Getränke immer dem vollen Steuersatz.
  • Nutzung von Parkplätzen: Wenn die Parkplatznutzung nicht direkt mit der Übernachtung verbunden ist (z.B. durch eine separate Buchungsoption), unterliegt sie dem 19%-Satz.
  • Wellness- und Freizeitangebote (außer begünstigte Schwimm- und Heilbäder): Dazu gehören Sauna, Solarium, Dampfbad, Fitnessräume oder Bezahlfernsehen, sofern sie nicht als eigenständige, begünstigte Leistungen abgerechnet werden können.
  • Tagungsräume: Die Vermietung von Konferenz- oder Tagungsräumen wird ebenfalls mit 19% besteuert.

Praktische Ansätze zur Umsatzsteueraufteilung

Methoden der Aufteilung

Da viele Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind und nicht einzeln berechnet werden, muss der Hotelier die Anteile schätzen. Die Finanzverwaltung akzeptiert hierbei bestimmte Vereinfachungen, die jedoch gut dokumentiert sein müssen.

Eine gängige Methode für die Aufteilung bei Übernachtungen mit Frühstück ist eine Schätzung. Eine schätzungsweise Aufteilung, bei der 20% des Gesamtpreises auf die Frühstücksleistungen und 80% auf die Übernachtungsleistungen entfallen, ist in der Regel nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn der reguläre Preis für das Frühstück unter 20% des Gesamtpreises liegt.

Ein luxuriöses Frühstücksbuffet in einem Hotel, das die Vielfalt der angebotenen Speisen darstellt.

Ein reichhaltiges Frühstücksbuffet, das als separate Leistung dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt.

Für Pauschalangebote, die Speisen und Getränke umfassen (z.B. All-Inclusive oder Halb-/Vollpension), gab es während der Corona-Pandemie befristete Regelungen. Bis zum 31. Dezember 2023 unterlagen Speisen (auch vor Ort verzehrt) einem ermäßigten Satz von 7%. Getränke blieben stets bei 19%. Eine Vereinfachungsregel erlaubte hier eine Aufteilung von 70% für Speisen (7% USt) und 30% für Getränke (19% USt) aus dem Pauschalpreis für Verpflegung.

Ab dem 1. Januar 2024 ist der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie jedoch wieder auf 19% gestiegen, was die Aufteilung für Frühstück und andere Mahlzeiten im Hotelbereich noch relevanter macht.

Praxisbeispiel zur Aufteilung: Übernachtung mit Frühstück

Angenommen, ein Hotel bietet eine Übernachtung inklusive Frühstück für 100 Euro brutto an. Der Hotelier muss den Anteil für das Frühstück, der dem 19%-Satz unterliegt, separat ausweisen. Wendet man die 20%-Regel an:

  • Gesamtpreis brutto: 100 €
  • Anteil Frühstück (20%): 20 €
  • Anteil Übernachtung (80%): 80 €

Die Umsatzsteuer muss nun aus diesen Anteilen herausgerechnet werden:

\[ \text{Umsatzsteuer Frühstück} = \text{20 €} - \left( \frac{\text{20 €}}{1 + 0.19} \right) = \text{20 €} - \text{16.81 €} \approx \text{3.19 €} \] \[ \text{Umsatzsteuer Übernachtung} = \text{80 €} - \left( \frac{\text{80 €}}{1 + 0.07} \right) = \text{80 €} - \text{74.77 €} \approx \text{5.23 €} \]

Insgesamt ergibt sich eine abzuführende Umsatzsteuer von ca. 3.19 € + 5.23 € = 8.42 €. Dies zeigt, dass selbst bei einem "geringen" Anteil des Frühstücks der 19%-Satz einen erheblichen Unterschied ausmacht.

Wenn der Hotelier den Frühstückspreis gesondert ausweist, muss er diesen auch abführen. Bei Geschäftskunden ist der separate Ausweis wichtig, damit diese die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Für Privatreisende ist die Angabe der Umsatzsteuer nicht zwingend erforderlich, was Hoteliers Spielraum geben könnte, auf den Ausweis zu verzichten, um von einem positiven Ausgang des EuGH-Verfahrens zu profitieren.

Umgang mit Schwimmbad und weiteren Inklusivleistungen

Die Situation beim Schwimmbad ist differenzierter. Während die Nutzung eines hotelinternen Schwimmbads, das primär der Erholung dient und nicht als Heilbad klassifiziert ist, in der Regel dem 19%-Satz unterliegen würde, können Eintrittsgebühren für Schwimm- und Heilbäder unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin mit 7% besteuert werden. Dies hängt von der spezifischen Leistung ab, die angeboten wird. Leistungen, die als "regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen" gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien gelten, wie z.B. Begrüßungstrunk, Verleih von Sportgeräten, oder die Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, teilen in Österreich die Steuer der Beherbergung (10% USt). Die deutsche Rechtslage ist hier jedoch strenger und sieht für diese Leistungen in der Regel den vollen Steuersatz vor.

Ein schwimmendes Frühstückstablett in einem Pool, symbolisierend das Konzept der Inklusivleistungen im Hotel.

Die Integration von Schwimmbad und Frühstück als Inklusivleistungen erfordert eine präzise umsatzsteuerliche Abgrenzung.

Um den 19%-Anteil möglichst gering zu halten, ist eine genaue interne Kalkulation der Kosten für diese Zusatzleistungen entscheidend. Wenn keine gesonderten Entgelte berechnet werden, kann der Anteil geschätzt werden, idealerweise basierend auf der tatsächlichen Kostenstruktur des Hotels.


Die Rolle des EuGH und die Zukunft des Aufteilungsgebots

Anhängige Verfahren und mögliche Auswirkungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in mehreren Verfahren Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem EU-Recht vorgelegt. Kernfrage ist, ob eine wirtschaftlich einheitliche Leistung künstlich aufgespalten werden darf, selbst wenn dies durch nationale Gesetze vorgeschrieben ist. Die Argumentation ist, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilen sollte. Das heißt, wenn die Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, könnten auch eng damit verbundene Nebenleistungen dem ermäßigten Satz unterliegen, anstatt gesondert mit 19% besteuert zu werden.

Sollte der EuGH der Argumentation des BFH folgen und an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, könnte dies das Ende des umsatzsteuerlichen Aufteilungsgebots im deutschen Umsatzsteuerrecht bedeuten. Ein solches Urteil hätte weitreichende Auswirkungen nicht nur für die Hotelbranche, sondern auch für andere Branchen, die Leistungsbündel anbieten. Es könnte ermöglichen, einheitliche Steuersätze für diese Bündel auszuweisen, was die administrative Last für Unternehmen erheblich reduzieren würde.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH und einer möglichen Anpassung des nationalen Rechts müssen Hoteliers das bestehende Aufteilungsgebot weiterhin anwenden. Es ist jedoch ratsam, Umsatzsteuerbescheide, die diese Sachverhalte betreffen, gegebenenfalls offenzuhalten oder unter Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen, um von rückwirkenden Korrekturen profitieren zu können.

Besteuerung von Hotelleistungen im Überblick

Die folgende Tabelle fasst die aktuellen Umsatzsteuersätze für verschiedene Hotelleistungen zusammen und beleuchtet die Komplexität der Aufteilung bei Pauschalangeboten.

Leistung Umsatzsteuersatz (Standard) Umsatzsteuersatz (Sonderregelung/Bis 31.12.2023) Anmerkungen zur Aufteilung bei Pauschalangeboten
Übernachtung (reine Beherbergung) 7% 7% Hauptleistung, bildet die Basis für den ermäßigten Satz.
Frühstück 19% (ab 01.01.2024) 7% (Speisen bis 31.12.2023) Muss in der Regel separat vom Übernachtungspreis ausgewiesen oder geschätzt werden (z.B. 20% des Pauschalpreises).
Getränke (zu Mahlzeiten oder separat) 19% 19% Immer dem Regelsteuersatz unterliegend. Bei Kombiangeboten mit Speisen Schätzung (z.B. 30% des Verpflegungspreises).
Nutzung Schwimmbad (nicht Heilbad) 19% 19% In der Regel dem Regelsteuersatz unterliegend, sofern nicht als eigenständige begünstigte Leistung abgerechnet.
Nutzung Sauna/Wellnessbereich 19% 19% Fällt unter sonstige Hotelleistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
Parkplatznutzung 19% 19% Separate Leistung, die nicht direkt zur Beherbergung gehört.
WLAN/Internet 19% 19% Oft als sonstige Leistung angesehen, auch wenn inklusive.

Optimierungsstrategien für Hoteliers

Rechnungsstellung und Dokumentation

Um den 19%-Anteil umsatzsteuerlich möglichst gering zu halten, aber realistisch abzubilden, ist eine präzise Rechnungsstellung und eine sorgfältige Dokumentation der internen Kalkulationen unerlässlich. Für Geschäftsreisende muss die Rechnung die Leistungen nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt ausweisen.

  • Transparenter Ausweis: Hoteliers sollten in ihren Rechnungen die reine Übernachtungsleistung (7%) und die Nebenleistungen (19%) getrennt ausweisen, sowohl den Netto- als auch den jeweiligen Umsatzsteuerbetrag.
  • Interne Kalkulation: Wenn kein gesondertes Entgelt für nicht von der Steuerermäßigung erfasste Hotelleistungen berechnet wird, ist deren Anteil zu schätzen. Diese Schätzung sollte auf Basis der internen Kalkulation des Hotels erfolgen, die die tatsächlichen Kosten für Frühstück, Schwimmbadnutzung etc. berücksichtigt. Eine konservative Schätzung, die aber nachvollziehbar ist, kann helfen, spätere Beanstandungen zu vermeiden.
  • Einzelbuchungsoptionen: Das Anbieten von Frühstück und anderen Zusatzleistungen als separate, optional buchbare Posten kann die Argumentation erleichtern, dass es sich um eigenständige Leistungen handelt, die gesondert besteuert werden müssen. Wenn der Gast das Frühstück extra buchen kann, spricht vieles dafür, dass es als eigenständige umsatzsteuerliche Leistung anzusehen ist.
  • Kleinbetragsrechnungen: Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 € (bis Ende 2023 150 €) genügt es, den Bruttobetrag sowie die Umsatzsteuer von 19% (aus einem Anteil von 20% des Bruttobetrags herauszurechnen) und die Umsatzsteuer von 7% (aus 80% des Bruttobetrags herauszurechnen) auszuweisen.

Strategische Überlegungen zur Leistungserbringung

Hoteliers können auch durch die Gestaltung ihrer Angebote Einfluss auf die Umsatzsteuerlast nehmen:

  • Paketpreise mit differenzierter Leistung: Statt eines reinen "All-Inclusive"-Angebots könnten Pakete geschnürt werden, die zwar einen Pauschalpreis haben, aber die einzelnen Komponenten (Übernachtung, Frühstück, Schwimmbad) klar beziffern oder zumindest ihre Wertigkeit intern zuordnen.
  • Betonung der Hauptleistung: Die Kommunikation des Hotels kann darauf abzielen, den Fokus auf die Kernleistung der Beherbergung zu legen und die Zusatzleistungen als "Bonus" oder "Komfort" darzustellen, deren Wertanteil am Gesamtpaket intern geringer kalkuliert wird, sofern dies realistisch ist.
  • Separate Anbieter: In manchen Fällen könnte es sinnvoll sein, bestimmte Leistungen, wie z.B. das Schwimmbad oder ein Café, an einen externen Betreiber zu vergeben, der dann die Umsatzsteuer für diese Leistungen separat abführt. Dies ist jedoch mit organisatorischem Aufwand verbunden.

Die Vielschichtigkeit der Umsatzsteuer in Hotels: Ein Radardiagramm

Das folgende Radardiagramm visualisiert die Herausforderungen und Prioritäten bei der umsatzsteuerlichen Aufteilung von Hotelleistungen. Es zeigt die relative Bedeutung verschiedener Faktoren, die bei der Optimierung des 19%-Anteils berücksichtigt werden müssen.

Das Radardiagramm veranschaulicht die Komplexität der umsatzsteuerlichen Aufteilung. "Aktuelle Herausforderung" stellt die derzeitige Schwierigkeit dar, die Balance zwischen der Einhaltung des Aufteilungsgebots und der Minimierung des 19%-Anteils zu finden, insbesondere angesichts der laufenden EuGH-Verfahren. "Optimale Strategie" zeigt den angestrebten Zustand, in dem durch verbesserte Transparenz und Dokumentation sowie eine fundierte Einschätzung der wirtschaftlichen Einheitlichkeit der Leistungen eine rechtssichere und steueroptimierte Aufteilung erreicht wird, unterstützt durch die Beobachtung der EuGH-Rechtsprechung für zukünftige Anpassungen.


Vertiefung: Das Aufteilungsgebot aus Sicht des EuGH

Wirtschaftliche Einheitlichkeit versus künstliche Aufspaltung

Die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verfolgt den Grundsatz, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung zur Wahrung eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Dies ist der zentrale Punkt, an dem das deutsche Aufteilungsgebot in Konflikt mit dem EU-Recht geraten könnte. Der EuGH hat in früheren Urteilen immer wieder betont, dass mehrere Leistungen als eine einzige, einheitliche Leistung anzusehen sind, wenn sie so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Ein typisches Beispiel hierfür ist das Frühstück, das in vielen Hotelpaketen als integraler Bestandteil der Übernachtung wahrgenommen wird. Aus Sicht vieler Hoteliers und auch des BFH könnte es argumentiert werden, dass das Frühstück eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Übernachtung darstellt und somit deren Schicksal in Bezug auf den Steuersatz teilen sollte. Die deutsche Gesetzgebung sieht dies jedoch anders und verlangt eine separate Besteuerung.

Dieses Video beleuchtet die Umsatzsteuer im Hotel- und Gaststättengewerbe, insbesondere die Aufteilung von Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, und die korrekte Rechnungstellung. Es ist relevant, da es die Problematik der umsatzsteuerlichen Klassifizierung von Inklusivleistungen wie Frühstück und Schwimmbadnutzung aufgreift und praktische Aspekte der Rechnungslegung thematisiert, die für Hoteliers bei der Optimierung des 19%-Anteils entscheidend sind.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist das Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen?
Das Aufteilungsgebot schreibt vor, dass in Deutschland die reine Beherbergungsleistung (7% Umsatzsteuer) von anderen Hotelleistungen wie Frühstück oder Nutzung eines Schwimmbades (19% Umsatzsteuer) getrennt ausgewiesen und versteuert werden muss, auch wenn sie in einem Pauschalpreis enthalten sind.
Warum unterliegt das Frühstück im Hotel einem höheren Steuersatz als die Übernachtung?
Die Umsatzsteuersenkung auf 7% betrifft nur die reine Beherbergungsleistung. Das Frühstück wird als eine separate Verpflegungsleistung angesehen, die dem regulären Steuersatz von 19% unterliegt, da es nicht als untrennbar mit der Übernachtung verbunden gilt.
Wie kann ich den Anteil des Frühstücks am Gesamtpreis schätzen?
Die Finanzverwaltung akzeptiert oft eine schätzungsweise Aufteilung, bei der 20% des Pauschalpreises auf die Frühstücksleistungen entfallen. Diese Schätzung sollte auf der internen Kalkulation des Hotels basieren und nachvollziehbar sein.
Gibt es Ausnahmen für die 19%-Besteuerung von Schwimmbädern im Hotel?
Ja, die Eintrittsgebühren für ein Hotel-Schwimmbad oder Heilbäder können unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen, wenn sie spezifische Kriterien erfüllen, die im Umsatzsteuergesetz für begünstigte Leistungen definiert sind. Hier ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig.
Was sind die Auswirkungen des EuGH-Verfahrens auf die Umsatzsteuer in Hotels?
Sollte der EuGH das deutsche Aufteilungsgebot als europarechtswidrig einstufen, könnte dies bedeuten, dass Leistungsbündel wie Übernachtung und Frühstück zukünftig als eine einzige, einheitliche Leistung mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden dürfen. Dies würde die Komplexität für Hoteliers erheblich reduzieren.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Aufteilung bei Hotelzimmern mit Schwimmbad und Frühstück als Inklusivleistungen bleibt eine komplexe Aufgabe für Hoteliers in Deutschland. Das gesetzliche Aufteilungsgebot erfordert eine präzise Abgrenzung zwischen der ermäßigt besteuerten Beherbergungsleistung (7%) und den dem Regelsteuersatz (19%) unterliegenden Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Wellnessbereichen. Um den 19%-Anteil realistisch und zugleich minimiert abzubilden, sind transparente Rechnungsstellung und fundierte interne Kalkulationen unerlässlich. Hoteliers sollten sich auf etablierte Schätzungsmethoden stützen und ihre Prozesse entsprechend anpassen. Angesichts der anhängigen Verfahren vor dem EuGH und der möglichen zukünftigen Änderungen im Umsatzsteuerrecht ist es zudem entscheidend, die Entwicklungen genau zu verfolgen und gegebenenfalls Vorsorge durch offene Umsatzsteuerbescheide zu treffen. Eine strategische Angebotsgestaltung kann ebenfalls dazu beitragen, die Umsatzsteuerlast zu optimieren und gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.


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