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Urheberrecht und NotebookLM in der Schweiz: Was gilt für den persönlichen Gebrauch?

Eine detaillierte Betrachtung der Rechtslage beim Hochladen geschützter Werke in KI-Tools für private Zwecke.

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Die Nutzung von KI-gestützten Werkzeugen wie NotebookLM zur Verarbeitung von Informationen wirft wichtige Fragen zum Urheberrecht auf, insbesondere wenn es um das Hochladen von geschützten Werken geht. In der Schweiz sind die Regelungen hierzu komplex und hängen stark vom Konzept des "Eigengebrauchs" ab. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Überlegungen für Nutzer in der Schweiz.


Wichtige Erkenntnisse auf einen Blick

  • Eigengebrauch erlaubt Kopien: Das Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) gestattet unter bestimmten Voraussetzungen das Anfertigen von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für den rein persönlichen Gebrauch.
  • Cloud-Uploads sind eine Grauzone: Das Hochladen geschützter Werke in Cloud-basierte KI-Tools wie NotebookLM ist rechtlich nicht eindeutig geklärt und kann problematisch sein, da die Daten extern verarbeitet werden.
  • Vorsicht ist geboten: Es wird generell empfohlen, für die Nutzung in solchen Tools eigene, lizenzfreie oder ausdrücklich freigegebene Inhalte zu verwenden, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

Das Schweizer Urheberrecht und der "Eigengebrauch"

Grundlagen des Urheberrechts in der Schweiz

In der Schweiz entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schöpfung eines Werkes, sei es ein Text, Bild, Musikstück oder eine Software. Eine formelle Registrierung ist dafür nicht notwendig. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) gewährt den Urhebern ausschliessliche Rechte, insbesondere das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihre Werke verwendet werden dürfen (Art. 10 URG). Dies umfasst auch das Recht der Vervielfältigung und der Zugänglichmachung.

Die Schranke des Eigengebrauchs (Art. 19 URG)

Eine wichtige Ausnahme von diesen ausschliesslichen Rechten stellt der sogenannte "Eigengebrauch" dar. Gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a URG ist es erlaubt, veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch zu verwenden. Das bedeutet:

  • Privater Gebrauch: Jede Werkverwendung im persönlichen Bereich sowie im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Es dürfen einzelne Vervielfältigungen eines Werkes für den ausschliesslich privaten Gebrauch angefertigt werden.
  • Keine Erwerbszwecke: Die Nutzung darf weder unmittelbaren noch mittelbaren Erwerbszwecken dienen.
  • Keine Umgehung von Kopierschutz: Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken dürfen nicht umgangen werden.
  • Keine offensichtlich rechtswidrige Quelle: Das zu kopierende Werk darf nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen oder offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht worden sein.

Diese Regelung erlaubt beispielsweise das Herunterladen und lokale Speichern von Werken auf dem eigenen Computer für private Studienzwecke. Allerdings gilt dies primär für Vervielfältigungen, die im direkten Einflussbereich des Nutzers bleiben.

Symbolbild zum Thema Urheberrecht und Lizenzen

Das Verständnis von Lizenzen und Urheberrechten ist entscheidend im digitalen Zeitalter.


Hochladen in NotebookLM: Eine rechtliche Gratwanderung

Was ist NotebookLM?

NotebookLM ist ein von Google entwickeltes KI-gestütztes Tool, das Nutzern ermöglicht, Dokumente (z.B. PDFs, Textdateien, Google Docs) und andere Quellen hochzuladen, um diese zu analysieren, zusammenzufassen, Fragen dazu zu stellen oder neue Inhalte auf Basis der bereitgestellten Informationen zu generieren. Google gibt an, dass die in NotebookLM hochgeladenen Quelldokumente nicht zum Training allgemeiner KI-Modelle verwendet werden. Seit Juni 2024 ist NotebookLM auch in der Schweiz verfügbar und unterstützt die deutsche Sprache.

Die Problematik des Uploads

Während das Herunterladen und die private Vervielfältigung für den Eigengebrauch in der Schweiz relativ grosszügig gehandhabt werden (mit Ausnahme von Computerprogrammen), stellt sich die Situation beim Hochladen (Upload) von urheberrechtlich geschützten Werken auf externe Plattformen – selbst für den vermeintlich persönlichen Gebrauch – komplexer dar.

Das Hochladen eines Werkes auf einen Cloud-Dienst wie NotebookLM, bei dem die Daten auf Servern Dritter (hier Google) gespeichert und verarbeitet werden, kann rechtlich als mehr als nur eine private Kopie gewertet werden. Es könnte potenziell als eine Form der "Zugänglichmachung" interpretiert werden, auch wenn der Zugriff auf die verarbeiteten Ergebnisse nur durch den Nutzer selbst erfolgt. Die klare Abgrenzung zum erlaubten Eigengebrauch ist hier schwierig, da die Daten die private Sphäre des Nutzers verlassen.

Die Nutzungsbedingungen von Google für NotebookLM verlangen in der Regel, dass Nutzer die Urheberrechte respektieren und keine Inhalte hochladen, für die sie nicht die entsprechenden Rechte besitzen. Empfehlungen und Nutzererfahrungen deuten darauf hin, dass es sicherer ist, keine urheberrechtlich geschützten Buch- oder Zeitungsartikel ohne Erlaubnis in NotebookLM zu verwenden.

Rechtliche Unsicherheiten und Risiken

Die Schweizer Gesetzgebung zum Urheberrecht enthält keine expliziten Bestimmungen, die das Hochladen geschützter Werke in cloudbasierte KI-Tools für den persönlichen Gebrauch eindeutig regeln. Daher besteht eine rechtliche Grauzone. Das Risiko einer Urheberrechtsverletzung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochgeladen werden. Mögliche Konsequenzen könnten Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen sein, auch wenn die Wahrscheinlichkeit im rein privaten Kontext geringer sein mag.


Bewertung verschiedener Aspekte der Nutzung

Die rechtliche Zulässigkeit des Hochladens urheberrechtlich geschützter Werke in NotebookLM für den persönlichen Gebrauch in der Schweiz hängt von mehreren Faktoren ab. Der folgende Radar-Chart visualisiert eine Einschätzung dieser Faktoren hinsichtlich ihrer potenziellen Problematik. Werte näher am Zentrum deuten auf eine geringere Problematik hin, während Werte weiter aussen auf eine höhere rechtliche Komplexität oder ein grösseres Risiko hindeuten.

Dieser Chart verdeutlicht, dass Aspekte wie kommerzielle Nutzung, das Teilen von Ergebnissen oder die Verwendung illegaler Quellen die Problematik stark erhöhen, während ein rein privater Gebrauch von legal erworbenen, nicht kopiergeschützten Werken tendenziell weniger kritisch ist, aber durch den Cloud-Upload dennoch eine Unsicherheit verbleibt.


Übersicht: Erlaubte vs. problematische Handlungen

Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Handlungen im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken in der Schweiz typischerweise erlaubt, eine Grauzone oder problematisch sind, insbesondere im Kontext von Tools wie NotebookLM:

Handlung Rechtliche Einschätzung (Schweiz) Bezug zu NotebookLM
Herunterladen eines geschützten Werks für rein privaten Gebrauch auf den eigenen PC Grundsätzlich erlaubt (Eigengebrauch, Art. 19 URG), wenn Quelle nicht offensichtlich illegal und kein Kopierschutz umgangen wird. Gilt nicht für Software. Nicht direkt relevant für den Upload, aber Vorstufe.
Kopieren von Textausschnitten für private Notizen (lokal) Erlaubt (Eigengebrauch) Ähnlicher Zweck, aber andere technische Umsetzung.
Hochladen eines selbst erstellten, eigenen Werkes in NotebookLM Erlaubt (Urheber ist man selbst) Unproblematisch bezüglich Urheberrecht Dritter.
Hochladen eines gemeinfreien Werkes (z.B. Urheber über 70 Jahre verstorben) Erlaubt Unproblematisch.
Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes (z.B. aktuelles Buch-PDF) in NotebookLM für rein persönlichen Gebrauch Rechtliche Grauzone / Potenziell problematisch. Nicht explizit durch Eigengebrauch gedeckt, da Verarbeitung auf externen Servern. Kern der Anfrage. Risiko der Urheberrechtsverletzung.
Hochladen und anschliessendes Teilen der von NotebookLM generierten Zusammenfassung eines geschützten Werkes mit Dritten Sehr wahrscheinlich unzulässig, da dies einer öffentlichen Zugänglichmachung nahekommt oder diese darstellt. Verstärkt das urheberrechtliche Problem.
Verwendung von NotebookLM mit geschützten Werken für kommerzielle Zwecke Unzulässig ohne Lizenz. Klarer Verstoss gegen den Eigengebrauch.

Visualisierung der Zusammenhänge

Die folgende Mindmap stellt die verschiedenen Aspekte dar, die bei der Nutzung von NotebookLM mit urheberrechtlich geschützten Werken in der Schweiz zu beachten sind:

mindmap root["Urheberrecht & NotebookLM (Schweiz)"] id1["Schweizer Urheberrecht (URG)"] id1a["Automatischer Schutz von Werken"] id1b["Ausschliessliche Rechte des Urhebers"] id1c["Schranke des Eigengebrauchs (Art. 19 URG)"] id1c1["Privater Gebrauch"] id1c2["Keine Erwerbszwecke"] id1c3["Grenzen (z.B. Software, Kopierschutz)"] id2["NotebookLM"] id2a["KI-Tool von Google"] id2b["Upload von Dokumenten zur Analyse"] id2c["Cloud-basierte Verarbeitung"] id2d["Google: Daten nicht für KI-Training (allgemein)"] id3["Upload geschützter Werke"] id3a["Persönlicher Gebrauch als Absicht"] id3b["Rechtliche Grauzone"] id3b1["Verlassen der privaten Sphäre"] id3b2["Potenzielle Zugänglichmachung?"] id3c["Risiko der Urheberrechtsverletzung"] id4["Empfehlungen & Vorsichtsmassnahmen"] id4a["Eigene Inhalte verwenden"] id4b["Lizenzfreie / Public Domain Werke"] id4c["Erlaubnis des Rechteinhabers einholen"] id4d["Kein Teilen von Ergebnissen geschützter Werke"] id4e["Datenschutz und Bildungs Lizenzen beachten (falls relevant)"] id5["Abgrenzung Download vs. Upload"] id5a["Download für Eigengebrauch oft zulässig"] id5b["Upload wesentlich restriktiver"]

Diese Mindmap zeigt, wie das allgemeine Urheberrecht und die spezifische Funktionsweise von Cloud-Tools wie NotebookLM interagieren und welche Überlegungen für Nutzer relevant sind.


Vertiefende Informationen zum Urheberrecht

Um ein besseres Verständnis der Grundlagen des Urheberrechts zu erlangen, kann das folgende Video hilfreich sein. Es erklärt allgemeinverständlich die Kernkonzepte des Urheberrechts, die auch für die Nutzung digitaler Werkzeuge relevant sind.

Dieses Video bietet eine allgemeine Einführung in das Thema Urheberrecht.

Das Video erläutert, wie Urheberrechte entstehen, welche Rechte Urheber haben und welche Schranken es gibt. Obwohl es nicht spezifisch auf die Schweiz oder NotebookLM eingeht, vermittelt es wichtige Grundlagen, die helfen, die Komplexität des Themas zu verstehen.


Fazit und Empfehlungen

Das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke in NotebookLM für den rein persönlichen Gebrauch bewegt sich in der Schweiz in einer rechtlichen Grauzone. Obwohl das Schweizer Urheberrecht den Eigengebrauch kennt, ist die Anwendung dieser Regelung auf Cloud-basierte KI-Tools, bei denen Daten extern verarbeitet werden, unklar und potenziell problematisch.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Nutzer in der Schweiz:

  • Vorzugsweise eigene Texte, eindeutig lizenzfreie Inhalte (z.B. Public Domain, Creative Commons mit entsprechender Lizenz) oder Werke, für die eine ausdrückliche Nutzungserlaubnis vorliegt, in NotebookLM hochladen.
  • Vorsicht walten lassen beim Hochladen von kommerziell erworbenen E-Books, Zeitungsartikeln oder anderen geschützten Materialien, auch wenn die Nutzung rein privat intendiert ist.
  • Sich bewusst sein, dass die Verantwortung für die Einhaltung des Urheberrechts beim Nutzer liegt.
  • Bei Unsicherheiten oder geplanter intensiver Nutzung mit potenziell kritischen Inhalten gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Auch wenn Google versichert, dass die Inhalte aus NotebookLM nicht für das Training der allgemeinen KI-Modelle verwendet werden, entbindet dies den Nutzer nicht von der Pflicht, das Urheberrecht der hochgeladenen Materialien zu respektieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was versteht man unter "Eigengebrauch" im Schweizer Urheberrecht?
Eigengebrauch (Art. 19 URG) erlaubt es natürlichen Personen, veröffentlichte Werke für den persönlichen Gebrauch und im engen Kreis von Familie und Freunden zu vervielfältigen, solange dies nicht Erwerbszwecken dient, kein Kopierschutz umgangen wird und die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Dies gilt nicht für Computerprogramme (Software).
Ist das Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material für den persönlichen Gebrauch in der Schweiz legal?
Ja, das Herunterladen von Musik, Filmen, Bildern oder Texten für den rein privaten Gebrauch ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt, auch von Gratis-Portalen, solange dabei kein wirksamer Kopierschutz umgangen wird und die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Eine Ausnahme bildet Software, deren Download ohne Lizenz in der Regel illegal ist.
Welche Risiken bestehen beim Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke in NotebookLM?
Das Hauptrisiko besteht darin, dass der Upload als eine nicht vom Eigengebrauch gedeckte Vervielfältigung oder sogar als Zugänglichmachung gewertet werden könnte, da die Daten auf externen Servern verarbeitet werden. Dies könnte eine Urheberrechtsverletzung darstellen, auch wenn die Nutzung rein persönlich intendiert ist.
Verwendet Google meine Daten aus NotebookLM zum Trainieren seiner allgemeinen KI-Modelle?
Laut Google werden die Quelldokumente, die Nutzer in NotebookLM hochladen, nicht zum Trainieren der allgemeinen KI-Modelle von Google verwendet. Die Daten werden genutzt, um die spezifischen Anfragen des Nutzers innerhalb von NotebookLM zu beantworten. Dies ändert jedoch nichts an den urheberrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der hochgeladenen Inhalte selbst.

Schlussfolgerung

Die Frage, ob man in der Schweiz urheberrechtlich geschützte Werke für den persönlichen Gebrauch in NotebookLM hochladen darf, lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Während der private Eigengebrauch im Schweizer Recht verankert ist, ist dessen Anwendung auf moderne Cloud-Dienste und KI-Tools mit Vorsicht zu geniessen. Die Rechtslage ist nicht abschliessend geklärt, und es besteht ein Restrisiko. Nutzer handeln am sichersten, wenn sie auf urheberrechtlich unbedenkliche Materialien zurückgreifen oder die notwendigen Rechte für die Verwendung einholen.


Empfohlene weiterführende Abfragen


Referenzen

fedlex.admin.ch
Fedlex
kanton.baselland.ch
Urheberrecht - baselland.ch

Last updated May 21, 2025
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