Die Nutzung von KI-gestützten Werkzeugen wie NotebookLM zur Verarbeitung von Informationen wirft wichtige Fragen zum Urheberrecht auf, insbesondere wenn es um das Hochladen von geschützten Werken geht. In der Schweiz sind die Regelungen hierzu komplex und hängen stark vom Konzept des "Eigengebrauchs" ab. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Überlegungen für Nutzer in der Schweiz.
In der Schweiz entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schöpfung eines Werkes, sei es ein Text, Bild, Musikstück oder eine Software. Eine formelle Registrierung ist dafür nicht notwendig. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) gewährt den Urhebern ausschliessliche Rechte, insbesondere das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihre Werke verwendet werden dürfen (Art. 10 URG). Dies umfasst auch das Recht der Vervielfältigung und der Zugänglichmachung.
Eine wichtige Ausnahme von diesen ausschliesslichen Rechten stellt der sogenannte "Eigengebrauch" dar. Gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a URG ist es erlaubt, veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch zu verwenden. Das bedeutet:
Diese Regelung erlaubt beispielsweise das Herunterladen und lokale Speichern von Werken auf dem eigenen Computer für private Studienzwecke. Allerdings gilt dies primär für Vervielfältigungen, die im direkten Einflussbereich des Nutzers bleiben.
Das Verständnis von Lizenzen und Urheberrechten ist entscheidend im digitalen Zeitalter.
NotebookLM ist ein von Google entwickeltes KI-gestütztes Tool, das Nutzern ermöglicht, Dokumente (z.B. PDFs, Textdateien, Google Docs) und andere Quellen hochzuladen, um diese zu analysieren, zusammenzufassen, Fragen dazu zu stellen oder neue Inhalte auf Basis der bereitgestellten Informationen zu generieren. Google gibt an, dass die in NotebookLM hochgeladenen Quelldokumente nicht zum Training allgemeiner KI-Modelle verwendet werden. Seit Juni 2024 ist NotebookLM auch in der Schweiz verfügbar und unterstützt die deutsche Sprache.
Während das Herunterladen und die private Vervielfältigung für den Eigengebrauch in der Schweiz relativ grosszügig gehandhabt werden (mit Ausnahme von Computerprogrammen), stellt sich die Situation beim Hochladen (Upload) von urheberrechtlich geschützten Werken auf externe Plattformen – selbst für den vermeintlich persönlichen Gebrauch – komplexer dar.
Das Hochladen eines Werkes auf einen Cloud-Dienst wie NotebookLM, bei dem die Daten auf Servern Dritter (hier Google) gespeichert und verarbeitet werden, kann rechtlich als mehr als nur eine private Kopie gewertet werden. Es könnte potenziell als eine Form der "Zugänglichmachung" interpretiert werden, auch wenn der Zugriff auf die verarbeiteten Ergebnisse nur durch den Nutzer selbst erfolgt. Die klare Abgrenzung zum erlaubten Eigengebrauch ist hier schwierig, da die Daten die private Sphäre des Nutzers verlassen.
Die Nutzungsbedingungen von Google für NotebookLM verlangen in der Regel, dass Nutzer die Urheberrechte respektieren und keine Inhalte hochladen, für die sie nicht die entsprechenden Rechte besitzen. Empfehlungen und Nutzererfahrungen deuten darauf hin, dass es sicherer ist, keine urheberrechtlich geschützten Buch- oder Zeitungsartikel ohne Erlaubnis in NotebookLM zu verwenden.
Die Schweizer Gesetzgebung zum Urheberrecht enthält keine expliziten Bestimmungen, die das Hochladen geschützter Werke in cloudbasierte KI-Tools für den persönlichen Gebrauch eindeutig regeln. Daher besteht eine rechtliche Grauzone. Das Risiko einer Urheberrechtsverletzung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochgeladen werden. Mögliche Konsequenzen könnten Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen sein, auch wenn die Wahrscheinlichkeit im rein privaten Kontext geringer sein mag.
Die rechtliche Zulässigkeit des Hochladens urheberrechtlich geschützter Werke in NotebookLM für den persönlichen Gebrauch in der Schweiz hängt von mehreren Faktoren ab. Der folgende Radar-Chart visualisiert eine Einschätzung dieser Faktoren hinsichtlich ihrer potenziellen Problematik. Werte näher am Zentrum deuten auf eine geringere Problematik hin, während Werte weiter aussen auf eine höhere rechtliche Komplexität oder ein grösseres Risiko hindeuten.
Dieser Chart verdeutlicht, dass Aspekte wie kommerzielle Nutzung, das Teilen von Ergebnissen oder die Verwendung illegaler Quellen die Problematik stark erhöhen, während ein rein privater Gebrauch von legal erworbenen, nicht kopiergeschützten Werken tendenziell weniger kritisch ist, aber durch den Cloud-Upload dennoch eine Unsicherheit verbleibt.
Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Handlungen im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken in der Schweiz typischerweise erlaubt, eine Grauzone oder problematisch sind, insbesondere im Kontext von Tools wie NotebookLM:
| Handlung | Rechtliche Einschätzung (Schweiz) | Bezug zu NotebookLM |
|---|---|---|
| Herunterladen eines geschützten Werks für rein privaten Gebrauch auf den eigenen PC | Grundsätzlich erlaubt (Eigengebrauch, Art. 19 URG), wenn Quelle nicht offensichtlich illegal und kein Kopierschutz umgangen wird. Gilt nicht für Software. | Nicht direkt relevant für den Upload, aber Vorstufe. |
| Kopieren von Textausschnitten für private Notizen (lokal) | Erlaubt (Eigengebrauch) | Ähnlicher Zweck, aber andere technische Umsetzung. |
| Hochladen eines selbst erstellten, eigenen Werkes in NotebookLM | Erlaubt (Urheber ist man selbst) | Unproblematisch bezüglich Urheberrecht Dritter. |
| Hochladen eines gemeinfreien Werkes (z.B. Urheber über 70 Jahre verstorben) | Erlaubt | Unproblematisch. |
| Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes (z.B. aktuelles Buch-PDF) in NotebookLM für rein persönlichen Gebrauch | Rechtliche Grauzone / Potenziell problematisch. Nicht explizit durch Eigengebrauch gedeckt, da Verarbeitung auf externen Servern. | Kern der Anfrage. Risiko der Urheberrechtsverletzung. |
| Hochladen und anschliessendes Teilen der von NotebookLM generierten Zusammenfassung eines geschützten Werkes mit Dritten | Sehr wahrscheinlich unzulässig, da dies einer öffentlichen Zugänglichmachung nahekommt oder diese darstellt. | Verstärkt das urheberrechtliche Problem. |
| Verwendung von NotebookLM mit geschützten Werken für kommerzielle Zwecke | Unzulässig ohne Lizenz. | Klarer Verstoss gegen den Eigengebrauch. |
Die folgende Mindmap stellt die verschiedenen Aspekte dar, die bei der Nutzung von NotebookLM mit urheberrechtlich geschützten Werken in der Schweiz zu beachten sind:
Diese Mindmap zeigt, wie das allgemeine Urheberrecht und die spezifische Funktionsweise von Cloud-Tools wie NotebookLM interagieren und welche Überlegungen für Nutzer relevant sind.
Um ein besseres Verständnis der Grundlagen des Urheberrechts zu erlangen, kann das folgende Video hilfreich sein. Es erklärt allgemeinverständlich die Kernkonzepte des Urheberrechts, die auch für die Nutzung digitaler Werkzeuge relevant sind.
Dieses Video bietet eine allgemeine Einführung in das Thema Urheberrecht.
Das Video erläutert, wie Urheberrechte entstehen, welche Rechte Urheber haben und welche Schranken es gibt. Obwohl es nicht spezifisch auf die Schweiz oder NotebookLM eingeht, vermittelt es wichtige Grundlagen, die helfen, die Komplexität des Themas zu verstehen.
Das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke in NotebookLM für den rein persönlichen Gebrauch bewegt sich in der Schweiz in einer rechtlichen Grauzone. Obwohl das Schweizer Urheberrecht den Eigengebrauch kennt, ist die Anwendung dieser Regelung auf Cloud-basierte KI-Tools, bei denen Daten extern verarbeitet werden, unklar und potenziell problematisch.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Nutzer in der Schweiz:
Auch wenn Google versichert, dass die Inhalte aus NotebookLM nicht für das Training der allgemeinen KI-Modelle verwendet werden, entbindet dies den Nutzer nicht von der Pflicht, das Urheberrecht der hochgeladenen Materialien zu respektieren.
Die Frage, ob man in der Schweiz urheberrechtlich geschützte Werke für den persönlichen Gebrauch in NotebookLM hochladen darf, lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Während der private Eigengebrauch im Schweizer Recht verankert ist, ist dessen Anwendung auf moderne Cloud-Dienste und KI-Tools mit Vorsicht zu geniessen. Die Rechtslage ist nicht abschliessend geklärt, und es besteht ein Restrisiko. Nutzer handeln am sichersten, wenn sie auf urheberrechtlich unbedenkliche Materialien zurückgreifen oder die notwendigen Rechte für die Verwendung einholen.